ERBRECHT
Vorsicht bei fremdhändigen Testamenten aus mehreren Blättern
Da fremdhändige Testamente besonders anfällig für Manipulationen sind, gibt es diesbezüglich strenge Formvorschriften. Besondere Vorsicht ist bei fremdhändigen Testamenten, die aus mehreren Seiten bestehen, geboten.
In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 143/19x vom 28.11.2019 befasste sich dieser mit der Fragestellung, wann ein fremdhändiges Testament mit mehreren Blättern gültig ist. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Erblasser hinterließ eine Witwe und vier volljährige Söhne. Das Testament, in dem er seiner Ehegattin das gesamte Vermögen vererbte, hatte er am PC verfasst. Als Ersatzerben hatte er einen seiner vier Söhne eingesetzt. Seinem Enkel vermachte er seine Liegenschaft samt Wohnhaus, wobei er ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Witwe anordnete. Der Ehegattin vermachte er darüber hinaus ein lebenslanges unentgeltliches und höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht an, im Erdgeschoss des Wohnhauses gelegenen Räumlichkeiten.
Das fremdhändige Testament bestand aus zwei losen Blättern, die in der Fußzeile mit Seitenzahlen versehen waren. Auf dem ersten Blatt befand sich auf der Vorder- und Rückseite der Text des Testaments. Das zweite Blatt enthielt nur den Ort, das Datum und den Zusatz mit „Das ist mein letzter Wille“ sowie die Unterschriften des Erblassers und der drei Zeugen. Die Zeugen bestätigten auf Seite drei des Testaments, was sie in ihrer Funktion als Zeugen zu bestätigen haben. Auf Seite drei fand sich aber keinerlei Hinweis auf die erste Seite der fremdhändigen Verfügung. Die Blätter wurden lediglich lose in einem offenen Kuvert mit der Aufschrift „Testament“, der Name und die Anschrift des Erblassers verwahrt und beim Anwalt der Witwe hinterlegt.
Die Ehegattin gab eine bedingte Erbantrittserklärung auf der Grundlage des Testaments ab. Die Söhne wandten ein, das Testament sei ungültig, weil sich die Unterschriften des Testators und der Zeugen nicht auf der letztwilligen Verfügung selbst befunden hatten und deshalb nicht von einer einheitlichen Urkunde gesprochen werden könne. Darüber hinaus sei das Schriftstück in einem offenen Kuvert übergeben worden.
Das Erstgericht erachtete das Testament als formgültig, das Rekursgericht kam zum gegenteiligen Schluss. Der OGH bestätigte die Entscheidung des Rekursgerichtes und konkretisierte, wann ein fremdhändiges Testament als formungültig anzusehen ist.
Dies ist dann der Fall, wenn der Erblasser auf einem losen Blatt unterschrieben hat, ohne dass ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, besteht. Ein äußerer Zusammenhang wäre nämlich nur dann zu bejahen, wenn entweder vor der Leistung der Unterschriften von Erblasser und Zeugen oder während des Testiervorgangs („uno actu“) die äußere Urkundeneinheit hergestellt wurde. Dabei müssen die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden werden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile.
Um einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen den mehreren losen Blättern herzustellen, kann neben der Fortsetzung des Textes auch ein (vom Testator unterfertigter) Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichend sein. Diese Bezugnahme muss inhaltlicher Natur sein; es muss also erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht.
Im gegenständlichen Fall verneinte der OGH sowohl die äußere als auch die innere Urkundeneinheit. Eine Büroklammer oder die Aufbewahrung der losen Blätter in einem Kuvert ist nicht ausreichend, um die äußere Urkundeneinheit herzustellen. Eine bloße Seitennummerierung in der Fußzeile begründet auch keine innere Urkundeneinheit. Dasselbe gilt außerdem, wenn sich auf dem ersten Blatt auf der Vorder- und Rückseite der Text des Testaments befindet und die Unterschriften des Verstorbenen und der Zeugen auf dem zweiten Blatt. Nur wenn eine Fortsetzung des Textes über die einzelnen Blätter vorliegt, liegt der geforderte inhaltliche Zusammenhang vor.
Fazit
Aufgrund der zahlreichen durch das Gesetz und die Rechtsprechung aufgestellten strengen Formerfordernisse für fremdhändige Testamente, raten wir jedenfalls vor Errichtung einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung dringend dazu, juristische Expertise beizuziehen.
Außerdem weisen wir darauf hin, dass die Entscheidung auch ältere Testamente betrifft, die vor der Entscheidung des OGH errichtet wurden und diese daher aufgrund von Formmängeln ungültig sein können. Es empfiehlt sich daher, auch bereits errichtete Testamente auf die Einhaltung der nunmehr klargestellten Formvorschriften hin prüfen zu lassen, sowie diese gegebenenfalls neu zu errichten.
Petra Rindler, Naomi Grill
Juni 2020