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Newsletter 1/2014

Wir freuen uns Ihnen die erste Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2014 übermitteln zu dürfen.

Mitte Februar wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht, mit dem die UVP-Genehmigung für den Semmering-Basistunnel aufgehoben wurde, was einen Baustopp zur Folge hatte. Manfred Wiener hatte Anrainer der Baustelle beim sog. „Zwischenangriff Göstritz“ vertreten und eine Beschwerde eingebracht. Die Baustelle wird zehn Jahre lang durchgehend jeden Tag und jede Nacht (mit der Ausnahme von je zwei Wochen zu Weihnachten) in Betrieb sein und zu massiven Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Erschütterungen führen. Die erfolgreiche Beschwerde von Manfred Wiener beim Verwaltungsgerichtshof zeigt, dass sich die ÖBB als Projektwerberin und die Verkehrsministerin als Genehmigungsbehörde zu wenig mit berechtigten Einwendungen von Nachbarn auseinandergesetzt haben.

Ein altes Rechtssprichwort besagt: „Wo nichts ist, hat sogar der Kaiser sein Recht verloren“. Damit Ihnen das nicht passiert, informiert Sie Peter Karlberger über den selten verwendeten Rechtsbehelf der einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen.

In unserem Newsletter 2/2013 hatten wir Sie über die „GmbH light“ informiert. Mittlerweile wurde aus fiskalpolitischen Gründen eine Reform der Reform im Nationalrat beschlossen, die von Manfred Wiener in seinem Beitrag zur GmbH light „Neu“ dargestellt wird.

Petra Rindler fasst in einem vergaberechtlichen Update die neuen Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren zusammen.

Wilfried Opetnik berichtet über eine neue Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Erreichbarkeit eines Dienstnehmers während des Krankenstandes.

Unsere neue Mitarbeiterin Nora Gunkievicz stellt sich mit einem Beitrag über die Möglichkeiten der Abtretung des Mietrechts bei Ihnen vor.

Derzeit ist eine Novelle der Wiener Bauordnung in Diskussion; welche Neuerungen diese Novelle 2014 bringen wird, fasst Stefanie Schurich für Sie zusammen.

Bernhard Fabjan untersucht die Rückforderbarkeit von Kaufpreisraten nach dem Bauträgervertragsgesetzt bei nachträglicher Entfernung des Daches eines Hauses. Mit diesem Beitrag verabschiedet er sich von Ihnen, um sich zukünftig einer neuen Herausforderung im Bereich der Wirtschaft zu stellen.

Wir hoffen, Ihnen wieder eine interessante und anregende Lektüre bieten zu können. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie Fragen zu einem der Beiträge haben.

Hannes Pflaum

pkp-newsletter 2014-01

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