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ELTERN IM BERUFSLEBEN

Stolperfallen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

In der modernen Gesellschaft des 21. Jahrhunderts leisten sowohl Männer als auch Frauen mit den von ihnen erwirtschafteten Einkünften einen Beitrag zum Familieneinkommen. Die Entscheidung für ein Kind geht üblicherweise mit Veränderungen im beruflichen Leben und damit häufig auch mit (vorübergehenden) Einkommenseinbußen zumindest eines Elternteils einher. Um die finanziellen Einschnitte möglichst gering zu halten, sei die Wahl zwischen pauschalem und einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld wohl überlegt. Nicht nur die Bezugsdauer und die Bezugshöhe unterscheiden sich, sondern auch die Anspruchsvoraussetzungen differieren.

BESONDERE ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN, BEZUGSHÖHE UND BEZUGSDAUER – PAUSCHALVARIANTE:

– Einhaltung der Zuverdienstgrenze von € 16.200,00 oder des individuellen Grenzbetrages in Höhe von 60% des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte im Kalenderjahr;
– Anspruchsdauer von bis zu 365 Tagen ab der Geburt des Kindes in Höhe von € 33,88 täglich, wobei eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf bis zu 851 Tage ab der Geburt des Kindes unter Verringerung des Tagesbetrages in gleichem Verhältnis möglich ist;
– bei abwechselndem Bezug durch beide Elternteile ist eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf bis zu 456 Tage ab der Geburt des Kindes möglich, wobei pro Elternteil eine Anspruchsdauer von mindestens 91 Tagen unübertragbar vorbehalten ist; weiters kann eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf bis zu 1063 Tage ab der Geburt des Kindes unter Verringerung des Tagesbetrages und Erhöhung der Mindestanspruchsdauer in gleichem Verhältnis beantragt werden.

BESONDERE ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN, BEZUGSHÖHE UND BEZUGSDAUER – EINKOMMENSABHÄNGIGE VARIANTE:

– Durchgehende, dh tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit des anspruchsstellenden Elternteils in den letzten 182 Kalendertagen vor Beginn des Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221 (oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften) oder vor der vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung, während Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989 (oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften), bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes;
– Einhaltung der Zuverdienstgrenze von € 7.300,00 (Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften; bis 31.12.2019 € 6.800,00) pro Kalenderjahr und kein Erhalt einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung;
– Anspruchsdauer von bis zu 365 Tagen ab der Geburt des Kindes in Höhe von 80% des auf den Kalendertag entfallenden (fiktiven) Wochengeldes, höchstens € 66,00 täglich;
– Bei abwechselndem Bezug durch beide Elternteile ist eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf bis zu 426 Tage ab der Geburt des Kindes möglich, wobei jedem Elternteil eine Anspruchsdauer von mindestens 61 Tagen unübertragbar vorbehalten ist.

FÜR BEIDE VARIANTEN GILT:

– Bestehender Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind;
– tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind;
– Anspruch stellender Elternteil lebt mit dem Kind in gemeinsamem Haushalt (Leben an derselben Wohnadresse sowie Hauptwohnsitzmeldung an dieser Adresse);
– Lebensmittelpunkt des Elternteils und des Kindes in Österreich;
– rechtmäßiger Aufenthalt des Elternteils und des Kindes in Österreich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen oder österreichische Staatsbürgerschaft;
– fristgerechter Nachweis der vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen;
– kein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld für ein Kind durch beide Elternteile;
– Änderung der getroffenen Wahl der Leistungsart (Pauschalvariante oder einkommensabhängige Variante) ist lediglich einmal binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung möglich. Nicht nur der antragstellende Elternteil, sondern auch der andere Elternteil ist an diese Entscheidung gebunden.

ZWEI STOLPERFALLEN IM KBGG, DIE GRAVIERENDE FINANZIELLE FOLGEN NACH SICH ZIEHEN KÖNNEN:

1. Sowohl bei der Pauschalvariante als auch bei der einkommensabhängigen Variante hat sich der Gesetzgeber hinsichtlich des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte einer komplexen Formulierung des Gesetzestextes unter Verweis auf diverse Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 sowie der Zugrundelegung einer Formel bedient. Auch wenn bereits hilfreiche Online-Tools, wie etwa der Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner des Bundesministeriums für Frauen, Familien und Jugend eingerichtet wurden, ist es für den Anspruchsberechtigten ohne einschlägige juristische, insbesondere steuerrechtliche Beratung nicht möglich, diesen Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte nachvollziehbar zu ermitteln.

2. Bei der einkommensabhängigen Variante ist die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit eine maßgebliche Anspruchsvoraussetzung. Aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Struktur des Gesetzestextes erscheint auf den ersten Blick eine durchgehende Erwerbstätigkeit in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor der Geburt des Kindes notwendig (§ 24 Abs 1 KBGG). Erst bei näherer Prüfung, insbesondere des § 24 Abs 2 KBGG, ist zu erkennen, dass die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzgesetz oä lediglich dann in diese 182 Tage Kalendertage einzurechnen bzw. der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind, wenn zuvor, d.h. vor Beginn des Mutterschutzes oä, mindestens 182 Kalendertage, die tatsächliche Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich vorgelegen hat.

Erfolgt die Beantragung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes unter der Annahme, die 182 Kalendertage an durchgehender Erwerbstätigkeit erfüllt zu haben und stellt sich mehr als 14 Tage nach der erstmaligen Antragstellung heraus, dass dies nicht der Fall ist, so gebührt bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des Elternteils lediglich eine Sonderleistung in Höhe von € 33,88 täglich. Ein Wechsel zur Pauschalvariante ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Für den Anspruch stellenden Elternteil ist daher der Bezug dieser Sonderleistung gegenüber dem Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht nur mit einer Einkunftseinbuße von bis zu € 32,12 täglich verbunden, sondern ist auch die Zuverdienstgrenze gegenüber der Pauschalvariante wesentlich geringer.

FAZIT:

Da derzeit kein politischer Wille für eine Änderung der Formulierung des § 24 KBGG bestehen dürfte, wäre es umso wichtiger für die Informationsbeschaffung der Eltern, dass diverse öffentlich zugängliche Informationsquellen zum Kinderbetreuungsgeld unmissverständlich ausgestaltet werden, insbesondere hinsichtlich der Berechnung der 182 Tage vor Beginn des Mutterschutzes. Bis dato geben viele Websites nämlich häufig lediglich den Gesetzestext unverändert bzw. mit irreführenden Hervorhebungen wieder.

Madeleine Buric
Juni 2020

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