WERKVERTRAG
Sanierung von Mängeln – Wann verjährt der Werklohnanspruch?
Wird ein Projekt abgeschlossen, erfolgt in der Regel relativ zeitnah die Schlussrechnungslegung durch den Werkunternehmer. Mit der ersten objektiven Möglichkeit zur Rechnungslegung beginnt auch die Verjährungsfrist der Werklohnforderung zu laufen. In ständiger Rechtsprechung urteilt der Oberste Gerichtshof, dass ein Werkunternehmer die Fälligkeit der Werklohnforderung und damit den Beginn der Verjährung nicht willkürlich durch Verzögerung der Rechnungslegung oder durch schleppende Verbesserung gerügter Mängel nach seinem Belieben hinausschieben kann. Der Zweck der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren liegt darin begründet, alsbald eine Klarstellung von rechtlichen Forderungen des täglichen Lebens zu erzielen, um sonst allenfalls bestehende Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.
Treten nach erfolgter Schlussrechnungslegung noch während der aufrechten Gewährleistungsfrist vom Werkunternehmer zu vertretende Mängel auf, ist der Ablauf der Verjährungsfrist unter Umständen nicht auf den ersten Blick beurteilbar. In der Rechtssache 6 Ob 121/22w hatte der Oberste Gerichtshof über die Zulässigkeit einer Werklohnforderung zu urteilen, die mehr als drei Jahre nach Schlussrechnungslegung von einem Werkunternehmer, der im Laufe der Gewährleistungsfrist diverse Mängel anerkannt und saniert hatte, gerichtlich geltend gemacht wurde.
Zunächst wandte der Werkbesteller (als Kläger in einem Vorprozess) gegen den als Gegenforderung aufrechnungsweise geltend gemachten Werklohn mangelnde Fälligkeit ein, weil das Werk mit Mängeln behaftet und die Mängelbehebung verweigert worden war. Noch während dem Prozess traten neuerliche Mängel auf, die der Werkunternehmer anerkannte und sanierte.
Nach erfolgter Mängelbehebung klagte der Werkunternehmer den restlich ausstehenden Teil des Werklohns ein, woraufhin der Besteller argumentierte, die Verjährung der Werklohnforderung habe bereits mit objektiver Möglichkeit zur Mängelbehebung begonnen, sodass der restliche Werklohn verjährt sei.
Das Höchstgericht teilte diese Ansicht des Bestellers nicht und führte aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist für die Werklohnforderung grundsätzlich erst dann zu laufen beginnt, wenn der Geltendmachung des Entgeltanspruchs kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht und für den Werkunternehmer damit die objektiv zu beurteilende Möglichkeit zur Klage gegeben ist. Werden der Werklohnforderung Mängel entgegengehalten, die die Fälligkeit hinausschieben (Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags), beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn die die Fälligkeit hinausschiebenden Mängel behoben wurden. Wenn aber der Auftraggeber die Mängelbehebung ablehnt oder das Werk einem Dritten zur Verbesserung bzw. weiteren Bearbeitung überlässt, beginnt die Verjährung des Werklohns zu laufen, weil in diesem Fall kein die Durchsetzung des Werklohnanspruchs hinderndes Leistungsverweigerungsrecht mehr besteht.
Im besonderen Fall, wenn der Werkunternehmer mit der Verbesserung gerügter Mängel in Verzug gerät oder die Verbesserung ganz unterlässt, beginnt die Verjährung mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beendigung der Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre. Dabei ist es ohne Belang, ob die vom Werkbesteller gerügten Mängel bereits bei der Übergabe erkennbar waren oder erst nachträglich hervorkamen. Der Werkunternehmer anerkannte ja die von ihm zu vertretenden Mängel und führte die Sanierung durch. Seine Werklohnforderung, der die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags entgegensteht, beginnt somit erst dann zu verjähren, wenn die die Fälligkeit hinausschiebenden Mängel behoben sind. Es würde der gegenseitigen Treuepflicht der Vertragspartner widersprechen, wenn der Auftraggeber zunächst im Vorprozess die Aufschiebung der Fälligkeit des Werklohns einwenden könnte, um dann im nachfolgenden Gerichtsverfahren zu behaupten, die Fälligkeit sei viel früher eingetreten und der Werklohnanspruch sei verjährt. Gleiches gilt, wenn der Werkbesteller zunächst der Verbesserung zustimmt und sie durchführen lässt und dann den Verjährungseinwand erhebt. Diesfalls beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich erst mit der durchgeführten Verbesserung.
Werkunternehmern wird vor diesem Hintergrund empfohlen, jedenfalls zeitnah nach Abschluss der Arbeiten die Schlussrechnung an den Werkbesteller zu übermitteln. Sofern während aufrechter Gewährleistungsfrist Mängel behoben und Teile der Werklohnforderung als noch nicht fällig angesehen werden, beginnt die Verjährungsfrist für jene restliche Werklohnforderung neu zu laufen, deren Fälligkeit aufgrund der gerügten Mängel hinausgeschoben wurde.
Wilfried Opetnik
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