WERKVERTRAG
Rückzahlung des Vorschusses für „fiktive Reparaturkosten“
Wenn der Werkunternehmer mangelhaft leistet, so muss er das Werk verbessern bzw. den Schaden beheben. Verweigert der Werkunternehmer jedoch eine Verbesserung, kann der Werkbesteller Deckungskapital für die Ersatzvornahme verlangen. Was ist jedoch, wenn die Reparatur unterbleibt und nicht „explizit“ auf den „Vorschusscharakter“ des Deckungskapitals hingewiesen wurde? Sind mit anderen Worten die „fiktiven Reparaturkosten“ zurückzuzahlen? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung GZ 1 Ob 105/19a vom 29.8.2018.
Im Anlassfall verweigerte die klagende Partei (Werkunternehmer) in einem Vorprozess die Behebung seines mangelhaft hergestellten Werkes und musste daher die von einem Sachverständigen vorweg bewerteten Reparaturkosten an den Werkbesteller zahlen. Der Werkbesteller ließ jedoch die Mängel weder sanieren, noch beabsichtigte er die Mängel in Zukunft sanieren zu lassen. Daraufhin forderte die klagende Partei die Rückzahlung des Deckungskapitals.
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung sind sowohl bei deliktischen als auch bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen „fiktive Reparaturkosten“ nicht in voller Höhe zu ersetzen, soweit sie höher als die objektive Wertminderung sind, weil eine darüber hinausgehende Leistung zu einer dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechenden Bereicherung des Geschädigten führen würde. Dem Geschädigten sind darüberhinausgehende Behebungskosen nur dann zuzusprechen, wenn er beweist, dass er die Behebung beabsichtigt; sonst ist der Ersatz auf die Wertminderung beschränkt. Der Geschädigte ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, eigenes Kapital einzusetzen und damit in Vorlage zu treten. Es ist ihm vielmehr das Deckungskapital als Vorschuss zuzusprechen, wobei der Betrag angemessene Zeit vor dessen Einsatz zur Verfügung stehen muss.
Wird Deckungskapital für eine noch nicht durchgeführte Reparatur zugesprochen, handelt es ich im Regelfall um einen zweckgebundenen Vorschuss, für den der Empfänger verrechnungspflichtig ist; einer ausdrücklichen Bezeichnung „als Vorschuss“ bedarf es nicht. Wenn die Sanierung folglich nicht oder nur teilweise vom Werkbesteller durchgeführt wird, der Vorschuss also nicht bestimmungsgemäß verwendet wird, so kann der Werkunternehmer den Vorschuss – soweit er die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt – zurückfordern. Diese Ansprüche nach §§ 1431, 1435 ABGB verjähren grundsätzlich gemäß § 1478 ABGB nach 30 Jahren.
Mit der Zahlung von Deckungskapital für die zukünftige Verbesserung eines Mangels als Vorschuss wird gleichzeitig auch der unbedingt bestehende Anspruch auf Ersatz der objektiven Wertminderung abgedeckt. Unterbleibt die Behebung, tritt eine Bereicherung nur insoweit ein, als der Vorschuss die objektive Wertminderung übersteigt. Der Werkbesteller kann also jenen Betrag behalten, auch wenn er keine Reparatur durchführen lässt, um den der objektive Wert der Sache durch den Mangel vermindert wurde. Die Differenz ist jedoch an den Werkunternehmer zurückzuzahlen.
Schlussfolgerung:
Fiktive Reparaturkosten sind weder bei vertraglicher Haftung, noch bei deliktischer Haftung ersatzfähig. Nach bereits gefestigter Rechtsprechung kann dem Geschädigten nur ein zweckgebundener und verrechnungspflichtiger Vorschuss zugesprochen werden, der als Deckungskapital für die noch nicht durchgeführte Reparatur verwendet werden muss. Lässt der Geschädigte keine Reparatur durchführen, so ist der Vorschuss, der die objektive Wertminderung übersteigt, an den Schädiger zurückzuzahlen.
Sabrina Legl
Juni 2020