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Newsletter 3/2017

Nach diesem heißen und sonnigen Sommer durften wir im September eine neue Mitarbeiterin, Iris Otrebski, begrüßen, die unser Team tatkräftig verstärkt. Wir heißen sie auch auf diesem Weg noch einmal herzlich willkommen.

Wir haben die erste Septemberwoche mit einer Initiative des Verbandes der Ziviltechniker- und Ingenieurbetriebe (VZI), des Fachverbandes der Ingenieurbüros der Wirtschaftskammer Österreich sowie der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen gestartet und ein Alternativprogramm zu den bestehenden Zahlungsmodalitäten für Baudienstleistungen öffentlicher Auftraggeber in Österreich präsentiert. Lesen Sie mehr über das von unserer Kanzlei mitentwickelte 5-Punkte-Programm mit einem Klick auf das anlässlich der Präsentation entstandene Foto. Wir freuen uns über Ihre Anregungen und Ideen dazu.

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In unserem aktuellen Newsletter 3/2017 finden Sie diesmal Beiträge aus dem Bau- und Werkvertragsrecht, dem Schadenersatzrecht und dem Grundbuchsrecht. Da die oberstgerichtliche Rechtsprechung in Mietsachen ebenso einzelfallbezogen wie unerschöpflich ist, beschäftigen wir uns erneut auch mit Entscheidungen aus dem Mietrecht: Anhand einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zeigt Marie Gstöttner, dass ein Mieter wegen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung auch – oder gerade deswegen – gekündigt werden kann, wenn er diese im Zustand voller Berauschung begangen hat. David Griesbacher beschäftigt sich mit Fragen der Erhaltungspflicht des Vermieters für die Heiztherme und wann diese als mitvermietet gilt.

Stefanie Oswald geht der Frage nach, was Parteien in Wohnungskaufverträgen oder Bauwerkverträgen üblicherweise meinen, wenn sie darin auf die relevanten ÖNORMEN verweisen und ob damit nicht bloß die Einhaltung der konkret darin festgelegten Bestimmungen gemeint ist, sondern eine ordnungsgemäße Ausführung nach dem Stand der Technik.

Frank Reiser befasst sich mit einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Zusammenhang mit der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer mit der Frage, ob die Partei selbst die Eintragung im Grundbuch unter Hinweis auf eine Selbstberechnungserklärung eines Notars oder Parteienvertreters beantragen darf.

Wilfried Opetnik erläutert, wann ein Vorteilsausgleich aufgrund längerer Lebensdauer stattzufinden hat, wenn bei Bauwerken Jahre nach der Übergabe Schadenersatz gefordert wird. Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Baukoordinationsgesetz werden von Eva Brüstle behandelt.

Unsere langjährige Substitutin Eva Marlene Brüstle scheidet in diesen Tagen auf eigenen Wunsch aus unserer Kanzlei aus, um sich neuen spannenden Aufgaben zu widmen. Wir danken ihr für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihr viel Erfolg auf ihrem weiteren Weg.

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Newsletter wieder eine interessante und anregende Lektüre bieten zu können. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie Fragen zu einem der Beiträge haben. Schreiben Sie uns bitte auch, wenn Sie Wünsche oder Anregungen zu Form oder Inhalt unseres Newsletters haben. Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldungen.

Petra Rindler

UNSERE BEITRÄGE:

Mietrecht
Kündigungsgrund – Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Vollrausch
Marie Gstöttner

Mietrecht
OGH zur Erhaltungspflicht des Vermieters für Heiztherme
David Griesbacher

Immobilienrecht
Wohnungskaufvertrag und ÖNORMEN
Stefanie Oswald

Grundbuchsrecht
Selbstberechnung und Grundbuchsantrag durch Notar oder Anwalt?
Frank Reiser

Werkvertragsrecht
Abzug NEU FÜR ALT – Begriff und Anwendung
Wilfried Opetnik

Baurecht, Schadenersatzrecht
Bauarbeitenkoordinationsgesetz: Zur Haftung bei einem Baustellenunfall eines Selbstständigen
Eva Brüstle

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