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Newsletter 3/2019

In unserem aktuellen Newsletter haben wir wieder interessante Beiträge aus den Bereichen Architektenrecht und Recht der freien Berufe, Werkvertragsrecht, Mietrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht und Zivilprozessrecht für Sie vorbereitet.

Den Anfang machen zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zum Recht der freien Berufe: Der EuGH hat Österreich am 29.7.2019 in einem Vertragsverletzungsverfahren verurteilt, weil berufsrechtliche Beschränkungen für Ziviltechniker, Tierärzte und Patentanwälte gegen das EU-Recht verstoßen. Konkret handelt es sich um Regelungen im Zusammenhang mit dem Sitz und der Rechtsform der Gesellschaften, den Beteiligungsmöglichkeiten am Gesellschaftsvermögen und der Beschränkung multidisziplinärer Tätigkeiten. Das bereits im Jahr 2014 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren betrifft bei den Ziviltechnikern formal das „alte“ Ziviltechnikergesetz – aber auch die ab 1.7.2019 geltende Neufassung des Ziviltechnikergesetzes widerspricht noch teilweise dem EU-Recht. Der Europäische Gerichtshof sieht auch die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit ihren fixen Höchst- und Mindestpreisen für Planungsleistungen als nicht europarechtskonform an. Die Mindestsätze der HOAI wären nicht geeignet eine hohe Qualität der Planungsleistungen und den Verbraucherschutz sicherzustellen, die Festlegung von Höchstsätzen wäre nicht verhältnismäßig. Direkte Auswirkungen für Ziviltechniker in Österreich wird diese Entscheidung zur HOAI zwar nicht haben, da es bei uns schon seit längerer Zeit keine verbindliche Honorarordnung und auch keine Veröffentlichung von unverbindlichen Honorarempfehlungen durch Verbände gibt. Dennoch wird es interessant zu sehen sein, welche Nachfolgelösung in Deutschland kommen wird. Diesen Newsletterbeitrag zu den aktuellen Entscheidungen des EuGH habe ich gemeinsam mit unserem studentischen Mitarbeiter Christian Füsselberger verfasst.

Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zum Themenkreis Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrecht beim Werkvertrag hat Wilfried Opetnik für Sie aufbereitet. Die Frage der Zulässigkeit der Nutzungsänderung eines Mietgegenstandes ist Gegenstand des Beitrags von Stefanie Oswald.

Der Oberste Gerichtshof hat jüngst auch ausgesprochen, dass das Einlangen von Erklärungen im „Spam-Ordner“ des Empfängers an der von diesem angegebenen eMail-Adresse als wirksamer Zugang einer Erklärung zu beurteilen ist. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur empfiehlt Madeleine Buric für die Praxis, den Spam-Ordner regelmäßig zu überprüfen.

Sie sind vielleicht selbst Nutzer von E-Scootern und wenn nicht, dann haben Sie sich wahrscheinlich schon über E-Scooter auf Gehsteigen geärgert. Was Fahrer von E-Scootern nach der aktuellen Novelle der Straßenverkehrsordnung dürfen (und nicht dürfen), erläutert für Sie Sabrina Legl. Iris Otrebski knüpft mit ihrem Update an einen früheren Bericht in unserem Newsletter über die Verwendung von Drohnen an.

Nach einer aktuellen Gesetzesänderung kann ein Vergleich, der in der ersten Tagsatzung zustande kommt, Gebühren sparen. Petra Rindler weist auf diese wichtige neue Möglichkeit – und auf einige Auslegungsprobleme der neuen Bestimmung – hin.

Wir hoffen, Ihnen mit dieser neuen Ausgabe unseres Newsletters eine interessante und abwechslungsreiche Lektüre für den Start in den Herbst bieten zu können.

Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie Fragen zu einem der Beiträge haben.

Manfred Wiener

UNSERE BEITRÄGE:

EuGH und freie Berufe
Österreichisches Ziviltechnikergesetz und deutsche Honorarordnung nicht europarechtskonform
Manfred Wiener, Christian Füsselberger

Werkvertragsrecht
Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrecht
Wilfried Opetnik

Mietrecht
Nutzungsänderung des Mietgegenstandes
Stefanie Oswald

Zivilrecht
E-Mail im Spam-Ordner gilt als zugegangen
Madeleine Buric

Verkehrsrecht
Rechtliche Rahmenbedingungen für E-Scooter
Sabrina Legl

Verwaltungsrecht
Update Drohnen
Iris Otrebski

Zivilprozessrecht
Schneller Vergleich vor Gericht spart Gebühren
Petra Rindler

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