Newsletter 2/2018
Aufgrund der neuen Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung mussten auch wir Sie in den letzten Wochen mit der Bitte um Ihre Zustimmungserklärung zur Versendung unseres Newsletters quälen. Wir sind sehr stolz, dass sich so viele unserer Newsletter-Adressaten dieser Mühe unterzogen haben und wir nur wenige Adressaten „verloren“ haben. Nach der vielerorts aufgetretenen Nervosität und Hektik anlässlich der ersten Tage der Anwendbarkeit der neuen datenschutzrechtlichen Bestimmungen ab dem 25.5.2018 ist jetzt wieder ein bisschen Ruhe eingekehrt. Allerdings werden uns die neuen Regelungen noch intensiv beschäftigen. Sie sind leider teilweise sehr schlecht formuliert, überschießend und in der Praxis oftmals nicht gut handhabbar oder gar sinnlos. Dennoch gilt es sich mit diesen Regelungen zu arrangieren und den neuen Pflichten zur Dokumentation, Information oder Löschung nachzukommen. Hier liegen durchaus auch Chancen, Abläufe im Unternehmen zu optimieren. In meinem Newsletterbeitrag versuche ich Ihnen einen Überblick über die neuen Rechtsgrundlagen im Datenschutzrecht mit Verordnungen, Anpassungsgesetzen und Materiengesetzen zu geben. Ich darf auch schon ankündigen, dass wir uns zukünftig an dieser Stelle immer wieder mit datenschutzrechtlichen Fragestellungen beschäftigen werden.
Wir haben aber auch weitere interessante Beiträge aus den Bereichen Werkvertragsrecht, Architektenrecht, Baurecht, Wohnrecht, Zivilrecht und Zivilprozessrecht für Sie vorbereitet.
Inwieweit die Überwachung eines Nachbargrundstückes mit einer Videoanlage zulässig ist, ist Gegenstand des Beitrages unserer neuen Mitarbeiterin Nadine Marschall. Das Thema ist sowohl zivilrechtlich als auch datenschutzrechtlich relevant.
Die bevorstehenden Sommermonate versprechen wieder zahlreiche Sonnenstunden und Tropentage. Mit den steigenden Temperaturen wird auch der Bedarf an Klimageräten steigen. Was diesbezüglich wohnrechtlich zu beachten ist, erläutert Iris Otrebski in ihrem Beitrag.
Über mehrere Jahre wurde die Wiener Bauordnung nur in Detailbereichen angepasst; nunmehr steht wieder eine größere Novelle ins Haus. Wichtige Inhalte (etwa Zurückdrängung von Airbnb oder Abschaffung des Begriffes der „technischen Abbruchreife“) werden von Christoph Henseler vorgestellt, der seinen Beitrag gemeinsam mit unserer studentischen Mitarbeiterin Laura Gigl verfasst hat. Wilfried Opetnik befasst sich in seinem Beitrag mit Bedingungen, die der Werkbesteller für das Zulassen einer Mängelbehebung an den Werkunternehmer stellt und fragt, wann der Bogen überspannt ist. Der Schutz des „geistigen Eigentums“ von Architekten und die daraus sich ergebenden Ansprüche bei einer Verletzung werden von Katharina Steiner dargestellt.
Mit den Begriffen „Streitverkündung“ und „Nebenintervention“ kommen Nicht-Juristen oft nicht zurecht. David Griesbacher erläutert für Sie dieses vor allem bei Bauprozessen ungemein relevante Thema.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser neuen Ausgabe unseres Newsletters wieder eine interessante und anregende Lektüre bieten zu können. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie Fragen zu einem der Beiträge haben.
Wir möchten Ihnen an dieser Stelle schon heute einen schönen und erholsamen Sommer wünschen.
Manfred Wiener
UNSERE BEITRÄGE:
Datenschutzrecht
Die neuen Rechtsgrundlagen
Manfred Wiener
Nachbarrecht
Videoüberwachung des Nachbargrundstückes
Nadine Marschall
Wohnrecht
Einbau von Klimageräten in der Eigentumswohnung
Iris Otrebski
Wiener Bauordnung
Aussicht auf mögliche Änderungen durch die Novelle 2018
Christoph Henseler, Laura Gigl
Werkvertragsrecht
Bedingungen für das Zulassen der Mängelbehebung?
Wilfried Opetnik
Architektenrecht
Rechtsansprüche bei Verletzung von geistigem Eigentum
Katharina Steiner
Zivilprozessrecht
Nebenintervention – Was ist das eigentlich?
David Griesbacher
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