Newsletter 3/2013
In unserem aktuellen Newsletter setzen wir einen Schwerpunkt im Werkvertragsrecht:
Bernhard Fabjan zeigt in seinem Beitrag zu den vorvertraglichen Aufklärungspflichten, dass Schadenersatzpflichten auch schon vor Abschluss eines Vertrages entstehen können. Und Petra Rindler behandelt die Frage, was gilt, wenn in einem Werkvertrag „nichts geregelt“ ist, also Regelungen „fehlen und zwar im Hinblick auf die Fälligkeit des Entgelts, die Sicherstellung bei Bauverträgen und die vorzeitige Beendigung des Vertrages. Siegrid Grassner kommentiert eine wichtige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob ein zwischen dem Werkbesteller und dem Generalunternehmer vereinbarter Haftungsausschluss auch für den Subunternehmer gilt. Eine andere OGH-Entscheidung, die die Haftung des Werkunternehmers für zugekaufte Produkte verneint, wird von Wilfried Opetnik kommentiert. Unser Neuzugang Daniela Smutny stellt sich Ihnen in diesem Newsletter mit einem Beitrag über die unter Hinweis auf die Zahlungsverzugsrichtlinie und das Zahlungsverzugsgesetz erfolgte Änderung der ÖNORM B 2110 mit der Verkürzung der Zahlungsfristen vor.
Cornelia de Waal schildert die Tücken des richten Zählens bei der Fristenberechnung im Vergaberecht. Benjamin Zupancic befasst sich mit dem schlichten Miteigentum an Liegenschaften und der Möglichkeit der Teilungsklage, die zu einer Zivil- oder Realteilung führen kann.
Die Grenzen der Zulässigkeit privater Raumordnungsverträge sind Thema des Beitrages von Manfred Wiener.
Mit 1.1.2014 wird das Bundesverwaltungsgericht seine Arbeit aufnehmen. Christoph Henseler informiert Sie über dieses neue – und zukünftig auch größte – Gericht Österreichs.
Vielleicht haben auch Sie die Frist für den Umtausch alter Parkscheine für Kurzparkzonen in Wien versäumt: Peter Karlberger kritisiert die „kalte Enteignung“, die die Stadt Wien hier vornimmt.
Zuletzt hatten wir über die GmbH-Novelle 2013 berichtet, mit der die Gründung der GmbH „light“ mit einem Mindeststammkapital von € 10.000,– (wovon lediglich € 5.000,– in bar bei der Gründung aufzubringen sind) ermöglicht wurde; diese Gesetzesnovelle ist am 1.7.2013 in Kraft getreten.
Wir hoffen, Ihnen mit diesem Newsletter wieder einige interessante Themen zu bieten und wünschen Ihnen eine anregende Lektüre. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie Fragen zu einem der Beiträge haben. Wir freuen uns auf Ihre Reaktionen und Anmerkungen.
Hannes Pflaum
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