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WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT

Entwurf WEG-Novelle 2022

Durch die WEG-Novelle 2022 soll die Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes vorangetrieben und eine effiziente Erreichung der international vorgegebenen Klimaziele angestrebt werden. Eine Verringerung des Energieverbrauchs und die Förderung von Elektro-Fahrzeugen spielen dabei eine große Rolle. Die Novelle soll noch im Dezember 2021 beschlossen werden und mit 1.1.2022 in Kraft treten.

NEUERUNGEN BEIM ÄNDERUNGSRECHT DES EINZELNEN WOHNUNGSEIGENTÜMERS NACH § 16 WEG 2002

Mit der vorliegenden Novelle soll durch § 16 Abs 5 WEG 2002 die Erreichung der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bei bestimmten privilegierten Änderungen erleichtert werden. Solche privilegierten Änderungen sind im Konkreten die Anbringung von Ladevorrichtungen für Elektro-Fahrzeuge, die Anbringung von Photovoltaikanlagen, die behindertengerechte Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts, Beschattungsvorrichtungen, und auch der Einbau von einbruchsicheren Türen. Diese Zustimmungsfiktion soll sich jedoch genau auf diese genannten privilegierten Maßnahmen beschränken und nicht bei anderen (nicht begünstigungswürdigen) Neugestaltungen zum Tragen kommen. Eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung muss ein Wohnungseigentümer aber auch bei fehlendem Widerspruch zur Änderung nicht dulden.

ERLEICHTERUNG DER WILLENSBILDUNG GEMÄSS § 24 WEG 2002

Für das wirksame Zustandekommen eines Beschlusses der Gemeinschaft sieht sowohl das ABGB als auch das Wohnungseigentumsrecht eine Zustimmung so vieler Wohnungs- bzw. Miteigentümer vor, die eine Mehrheit der Miteigentumsanteilen ergeben. Aufgrund immer geringeren Interesses an der Beteiligung der Willensbildungsprozesse am Wohnungseigentumsobjekt soll die Nichtteilnahme bestimmter Wohnungseigentümer das Zustandekommen eines Beschlusses nicht mehr verhindern können. Es soll daher die qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausschlaggebend sein. Unter qualifizierter Mehrheit sind zumindest zwei Drittel der abstimmungsbereiten Wohnungseigentümer gemeint, die aber jedenfalls ein Drittel aller Miteigentumsanteile ausmachen müssen. Dies soll verhindern, dass eine aktive Minderheit unter einem Drittel dominieren kann.

BESTIMMUNGEN DES § 31 WEG 2002 ÜBER DIE RÜCKLAGE

Damit sich Wohnungseigentümer eher bereit erklären, in sinnvolle Erhaltungsarbeiten und eine Verbesserung der Anlagen oder des Gebäudes zu investieren, soll durch die Novellierung eine Mindestdotierung der Rücklagen geschaffen werden, indem ein Mindestbetrag für die Rücklagen festgesetzt wird, welcher für ein effizientes Ansparen der Rücklage ausreicht und nur in bestimmten Fällen unterschritten werden darf.

ERGÄNZENDE ÄNDERUNGEN BEI DEN PFLICHTEN DES VERWALTERS GEMÄSS § 20 WEG 2002

Im neuen § 20 Abs 8 WEG 2002 wird unter Bedachtnahme auf die Datenschutz–Grundverordnung eine Auskunftspflicht des Verwalters über die Namen und Anschriften der anderen Wohnungseigentümer festgehalten. Dies ist sinnvoll, weil die im Grundbuch eingetragenen Adressen oft nicht die aktuellen Zustelladressen der (Mit-)Eigentümer sind.

Die Auskunftspflicht des Verwalters ist zur Wahrung des Datenschutzes der einzelnen Wohnungseigentümer an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Person, welche eine Auskunft begehrt, muss dem Verwalter die Notwendigkeit der Übermittlung der Daten eines anderen Wohnungseigentümers darlegen. Weiters dürfen die übermittelten Daten nur für den genannten Grund verwendet werden. Außerdem dürfen Mail-Adressen nur mit der Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers weitergeleitet werden. Eine weitere Voraussetzung ergibt sich daraus, dass der Wohnungseigentümer das Recht hat, dem Verwalter die Weitergabe seiner (persönlichen) Mail-Adresse zu untersagen, jedoch muss er im Gegenzug dem Verwalter eine andere inländische Anschrift oder Mail-Adresse bekanntgeben, damit an jeden einzelnen Wohnungseigentümer herangetreten werden kann.

Petra Rindler, Leonie Reisenbichler, November 2021

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