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ZIVILRECHT

Caveat emptor? Gewährleistungsrecht beim Gebrauchtwagenkauf

Ungeachtet der steigenden Beliebtheit von öffentlichen Verkehrsmitteln und Fahrrädern wird ein Großteil der Wegstrecken in Österreich nach wie vor mit dem Auto zurückgelegt. Das spiegelt sich auch in der Anzahl der in Österreich zugelassenen Fahrzeuge wider: Zum Stichtag 31.12.2019 waren in Österreich insgesamt etwa 7 Millionen Kraftfahrzeuge zugelassen, davon immerhin 72 % oder etwa 5,04 Millionen Personenkraftwagen (Quelle: Statistik Austria).

Dabei muss es nicht immer ein Neuwagen sein: Auch ein Gebrauchtwagen in gutem Zustand erfüllt seine Zwecke und schlägt bei der Anschaffung oft mit einer wesentlichen Preisersparnis im Vergleich zu einem fabriksneuen Auto zu Buche. Umso ärgerlicher ist es für den Käufer, wenn bereits nach wenigen Wochen unerwartet Mängel auftreten und diese unliebsamen Überraschungen, die unter Umständen auch mit einem beachtlichen Sicherheitsrisiko verbunden sein können, teure Reparaturen notwendig werden lassen.

Damit die Freude auch bei einem gebrauchten KFZ möglichst lange anhält, sollten daher vor dem Kauf eines Gebrauchtwagens einige grundlegende Punkte beachtet werden.

KAUF VOM (GEBRAUCHTWAGEN-)HÄNDLER

Kaufen Sie als Privatperson von einem Fahrzeughändler einen Gebrauchtwagen, kommt das Konsumentenschutzgesetz zur Anwendung. Das bedeutet vor allem, dass die gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsrechte des kaufenden Konsumenten vor Kenntnis eines Mangels nicht völlig ausgeschlossen werden können. Achtung: Liegt die erste Zulassung des Gebrauchtwagens bereits länger als ein Jahr zurück, so kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist von den im Regelfall geltenden zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden – hier gilt es daher, den Vertragstext aufmerksam durchzulesen.

KAUF VOM PRIVATEN VERKÄUFER

Zwischen Privatpersonen kann die gesetzliche Gewährleistung auch für beim Kauf unbekannte Mängel vollständig ausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch nicht für jene Mängel, die eine Benützung des KFZ vollkommen unmöglich machen – zumindest „fahren“ muss das zu diesem Zweck gekaufte Auto also schon. Auch bei einem Gebrauchtwagenkauf unter Privaten sind die Fahrtüchtigkeit sowie die Verkehrs- und Betriebssicherheit nämlich gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften. Ebenso wenig gilt ein grundsätzlich zulässiger Gewährleistungsausschluss im Übrigen für Mängel, die der Verkäufer dem Käufer arglistig verschwiegen hat.

FÜR BEIDE FÄLLE GILT…

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens kann der Käufer in aller Regel nicht erwarten, dass sämtliche Verschleißteile erneuert wurden oder in neuwertigem Zustand sind. Daher sind geringfügige Mängel, welche als Folge von Abnutzungserscheinungen auftreten, grundsätzlich vom Käufer hinzunehmen, sofern keine gegenteilige Vereinbarung getroffen oder anderslautende Zusage vom Verkäufer abgegeben wurde. Das Ausmaß der zu akzeptierenden Mängel ist stets eine Frage des Einzelfalls, die sich vor allem am Alter des Fahrzeuges sowie am Kilometerstand orientiert.

Ist dem Käufer ein bestimmter Mangel bekannt, so kann hierfür selbstverständlich schon die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Für sogenannte offenkundige, „in die Augen fallende“ Mängel hat der Verkäufer gemäß dem Grundsatz „caveat emptor“ („möge der Käufer sich in Acht nehmen“) für gewöhnlich nicht einzustehen. Derartige Mängel, wie etwa ein nicht ausgebesserter Park- oder Hagelschaden, werden überdies zumeist (ebenso wie die grundsätzlich bereits eingetretene Abnützung des Fahrzeuges) schon bei der Festsetzung des Kaufpreises berücksichtigt.

Versteckte oder vom technischen Laien zumindest nicht auf den ersten Blick erkennbare Mängel kommen durch einen seriösen Ankaufstest zum Vorschein. Dabei müssen zwar ein wenig Zeit und auch etwas Geld investiert werden. Doch der Ärger, den sich der Käufer dadurch ersparen kann, wiegt diesen Einsatz mehr als auf. Übrigens: Eine gültige Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG („Pickerl“) sagt bloß aus, dass das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist und keinen übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht – über Mängel, die (gerade noch) nicht die Betriebssicherheit des Wagens beeinträchtigen, gibt das „Pickerl“ hingegen keinen Aufschluss. Dennoch sollte der Käufer die Übergabe der § 57a KFG-Gutachten verlangen, um sich über mögliche frühere (gravierende) Mängel des Wagens informieren zu können. Auch die Servicenachweise, aus denen sich die Einhaltung der entsprechenden Serviceintervalle ergeben, sollte der Verkäufer vorweisen können.

Zu Beweiszwecken sollte jedenfalls der Zustand des Gebrauchtwagens einschließlich aller bekannten und vom Käufer akzeptieren Mängel sowie allfälliger Angaben des Verkäufers (etwa, dass es sich um einen unfallfreien Wagen handelt) möglichst detailliert im schriftlichen Kaufvertrag beschrieben werden. Auch sonstige Zusagen des Verkäufers sollten stets schriftlich festgehalten werden. Damit kann bereits bei Vertragsabschluss späteren Streitigkeiten vorgebeugt werden.

Ob mit einem (neu erworbenen) Gebrauchtwagen oder einem anderen fahrbaren Untersatz: Wir wünschen Ihnen gute und sichere Fahrt!

Iris Otrebski
Juni 2020

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